Zum Inhalt

Was bringt 2007 Verbrauchern an Neuerungen?

Praktische Änderungen für Verbraucher ab 1.1.2007 bei Sparbüchern, Lebensversicherungen, SMS, Heimverträgen, Energielieferungsverträgen und grenzüberschreitenden Verbrauchergeschäften.

Nachkontrolle von Sparzinsen beginnt
Der VKI hat 2006 - im Auftrag des BMSG - gegen eine Bank eine Verbandsklage gegen deren AGB für Sparbücher beim OGH gewonnen. Das Urteil bedeutet für nahezu alle Banken, dass die bisherige Praxis bei variabel verzinsten Sparprodukten, die Zinsen nach den Gutdünken der Bank anzupassen, einer transparenten Zinsgleitklausel weichen muss.

Im Sommer 2006 haben die Banken bei einem "Sparzinsen-Gipfel" des BMSG gelobt, zum einen bis spätestens Jänner 2007 neue und transparente Zinsgleitklauseln anwenden zu wollen. Das bedeutet, dass der Kunde in Zukunft selbst kontrollieren können muss, ob die Zinsen korrekt an die genannten Parameter angepasst wurden. Die Zinsen sollten also nicht nur fallen, sondern - steigen die Parameter für Geld- und Kapitalmarkt - auch steigen.

Zum anderen haben die Banken angekündigt, auch die Zinsenverrechnung aus der Vergangenheit - auf Wunsch der Kunden - überprüfen und vorbehaltene Zinsen nachzahlen zu wollen. Diese Wünsche auch Nachrechnung sollten ebenfalls ab Jänner 2007 an die Banken herangetragen werden können.

Der VKI bietet auf www.verbraucherrecht.at  zu diesem Thema ausführliche Informationen und die Möglichkeit, die korrekte Zinsgestaltung bei Sparbüchern überprüfen zu lassen. Die bisher rund 4000 durchgeführten Abschätzungen ergeben das Bild, dass nur in rund der Hälfte aller Sparbücher die Zinsen korrekt an die Änderungen auf Geld- und Kapitalmarkt angepasst wurden - bei der anderen Hälfte dagegen haben die Banken offenbar die Zinsen zu ihren Gunsten nicht korrekt angepasst.

Neuregelung des Rückkaufswertes bei Lebensversicherungen - Nachzahlungen für Vergangenheit
Neuregelung bei Rückkauf und Prämienfreistellung von Lebensversicherungen: Bei Neuverträgen ab 1.1.2007 werden die Verluste bei Rückkauf und Prämienfreistellung geringer als bisher ausfallen. 

Lebensversicherungen werden zu einem großen Teil vor dem vereinbarten Laufzeitende aufgelöst (rückgekauft) oder prämienfrei gestellt. Beim Rückkauf erhält man den sogenannten Rückkaufswert. Dieser liegt in den ersten Jahren deutlich unter den bis dahin einbezahlten Prämien, in manchen Fällen beträgt der Rückkaufswert Null. Ein Rückkauf führt in den ersten Jahren somit zu einem starken - unter Umständen gänzlichen - Kapitalverlust. Auch bei der Prämienfreistellung in den ersten Jahren der Laufzeit kommt es zu starken Verlusten, die prämienfreie Versicherungsleistung wird drastisch reduziert. Dies ist vielen Betroffenen beim Abschluss nicht bewusst.

Der Grund für die starken Verluste liegt darin, dass am Beginn Kosten ("Abschlusskosten") für die gesamte Laufzeit abgezogen werden. Daher steht nur ein geringer Teil der Prämie zum Ansparen zur Verfügung.

Das Versicherungsrechtsänderungsgesetz (VersRÄG 2006) führt dazu, dass diese Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre der Laufzeit aufgeteilt werden müssen. Wer innerhalb der ersten fünf Jahre kündigt oder eine Prämienfreistellung vornimmt, muss daher nur einen entsprechenden Anteil an den Abschlusskosten bezahlen. Wird eine Lebensversicherung etwa bereits nach drei Jahren beendet, dürfen nur drei Fünftel dieser Kosten verrechnet werden.

Dennoch führt ein vorzeitiger Ausstieg auch nach dieser Neuregelung zu einem wesentlichen Kapitalverlust, dieser wird in den ersten fünf Versicherungsjahren nur geringer ausfallen.

Die Änderung gilt nur für Verträge, die ab dem 1.1.2007 abgeschlossen werden.

Ausgehend von den Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 12.10.2005 (IV ZR 162/03, IV ZR 177/03, IV ZR 245/03) müsste diese Neuregelung aber auch für Altverträge ab dem 1.1.1997 anwendbar sein.

Der VKI führt dazu klärende Prozesse im Auftrag des BMSG.

SMS-Abos - "Stop"
SMS-Diensteanbieter müssen ab 01.01.2007 das Kennwort "Stopp" zum sofortigen Beenden von Abodiensten anbieten. Sendet ein Nutzer also ein SMS mit dem Text "Stopp" (egal, ob mit zwei oder einem "p") an die Mehrwertnummer, von der aus Abo-Dienste verschickt werden, so müssen sämtliche Abo-Dienste, die hinter dieser Rufnummer angeboten werden, sofort beendet werden. Die abgeschickte SMS sollte zu Beweiszwecken gespeichert werden.
Bisher lag die Gestaltung des Beendigungsvorganges im Belieben des Diensteanbieters.
Außerdem müssen in Zukunft Nutzer von Abo-Diensten per SMS darüber informiert werden, wenn die Kostengrenze von 10 Euro überschritten wird. Bestätigt man darauf nicht ausdrücklich die Fortsetzung des Abos, ist der Dienst zu beenden.
(siehe Novelle zur Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung KEM-V).

Mehr Transparenz bei Heimverträgen
Der Gesetzgeber stellt in § 27d Konsumentenschutzgesetz (KSchG) klar, dass das Entgelt für Leistungen des Heimträgers zumindest nach 5 Leistungsgruppen aufzuschlüsseln ist. Über diese Frage herrschte bisher Uneinigkeit. Der Grad der Aufschlüsselung wird nicht neu geregelt. Neu ist die Verpflichtung, dass Heimträger anzuführen haben, welche Leistungen vom Sozialhilfeträger abgedeckt werden.

Durch die geänderte Formulierung des § 27d Abs. 1 Z 6 KSchG soll erreicht werden, dass in den Heimverträgen klarer zum Ausdruck kommt, für welche Leistungen (ihrer Art und ihrem Umfang nach) der Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe und für welche Leistungen der Heimbewohner aufkommt. Auch soll verhindert werden, dass Leistungen, für die nach den Landesgesetzen diese Träger aufzukommen haben, dem Heimbewohner verrechnet werden oder dass es zu Doppelverrechnungen kommt.

Während die Verpflichtung zur Aufschlüsselung bereits nach geltendem Recht besteht und insofern in § 27d Abs. 1 Z 6 KSchG lediglich eine Klarstellung erfolgt, müssen die von Sozial- oder Behindertenhilfeträgern übernommenen Leistungen nur in Verträgen offen gelegt werden, die nach dem 1. Juli 2007 geschlossen werden.

Neues Unternehmensgesetzbuch (UGB)
Das UOG ersetzt ab 1.1.2007 das bisherige Handelsgesetzbuch (HGB) und bringt eine umfassende Reform des Unternehmerrechtes. Für Verbraucher sind folgende Bestimmungen von Interesse:

Durch den Ersatz des Kaufmann-Begriffes durch den Unternehmer-Begriff wird der Anwendungsbereich des (HGB) UGB erweitert, sodass bei einem Verbrauchergeschäft regelmäßig ein einseitig unternehmensbezogenes Geschäft vorliegt, und damit die meisten Bestimmungen des UGB zur Anwendung kommen.

Spezielle Regelungen, die konkret den Verbraucher treffen:
Vertragsstrafe (§ 1336 Abs 3 ABGB): Wenn Gläubiger den über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadenersatz geltend machen will, so muss er dies vorab mit dem Schuldner, der Verbraucher ist, im Einzelnen ausverhandelt haben.
Kontokorrent (§ 355 UGB): Man kann sich unmittelbar auf den Rechnungsabschluß berufen; aber ein "Sich-Berufen" auf den Rechnungsabschluss steht einem Sich-Berufen iSd § 28 Abs 1 lt Satz KSchG gleich.
Entgeltlichkeit (§ 354 Abs 1 UGB):
Entgeltlichkeit: Ist in einem Geschäft kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen.

Verbesserungen bei Energielieferungsverträgen
Das Energie-Versorgungssicherheitsgesetz 2006 bringt mehr Transparenz bei Informations- und Werbematerial sowie bei Rechnungen. Alle Preiskomponenten (Systemnutzungsentgelt, Steuern, Abgaben, Energiepreis) müssen getrennt dargestellt werden.

Kommt es zu Preiserhöhungen, dann müssen diese zunächst jedenfalls dem Konsumentenschutzgesetz entsprechen, also entweder auf eine gültige Preisgleitklausel (siehe § 6 Abs 1 Z 5 KSchG) oder eine gültige Erklärungsfiktion (§ 6 Abs 1 Z 2 KSchG) in Form einer Änderungskündigung zurückgehen. Kommt es aber im Zuge eines Widerspruches des Kunden zu einer gesetzeskonformen Vertragsbeendigung, dann ordnet das Gesetz nunmehr an, dass  das Vertragsverhältnis erst mit dem nach einer Frist von 3 Monaten folgenden Monatsletzten endet.

Mehr Rechtsschutz bei grenzüberschreitenden Rechtsgeschäften
Mit 29.12.2006 tritt das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz in Kraft. Nach dem Willen der EU sollen die Verbraucherbehörden aller Mitgliedsstaaten zusammenarbeiten, wenn es gilt grenzüberschreitende Verstöße gegen Verbraucherrecht abzustellen. Werden also etwa österreichische Verbraucher mit irreführenden Gewinnzusagen eine Unternehmens mit Sitz in Belgien terrorisiert, dann kann man sich an die österreichische Behörde wenden, die dann von der belgischen Behörde Information anfordert bzw auf Abstellen des Missstandes dringt.
Die Zentrale Verbindungsstelle und damit auch Ansprechpartner für österreichische Verbraucher ist das Bundesministerium für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (BMSG).

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail
Zum Seitenanfang