Der Verfassungsgerichtshof stellte in einem Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich § 5 j KSchG fest, dass die Bestimmung, die es Empfängern von Gewinnmitteilungen ermöglicht, die versprochenen Gewinne gerichtlich einzufordern, nicht verfassungswidrig ist.
Er liegt damit auf einer Linie mit höchstgerichtlichen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in Österreich und des Bundesgerichtshofes sowie des Bundesverfassungsgerichtes in Deutschland (zu § 661a BGB), die sich schon zuvor mit dieser Frage auseinandergesetzt hatten.
Den aktuellen Individualantrag gemäß Art 140 BVG stellten drei Gewinnspielfirmen, denen die Sanktion des § 5j KSchG als inadäquat und sachlich nicht gerechtfertigt erschien hätte doch ein missverständlich gehaltenes Schreiben im Regelfall den wirtschaftlichen Ruin des Veranstalters zur Folge, weil jeder Empfänger Anspruch auf Auszahlung des Gewinnes habe. Diese "Strafe" für ein missverständliches Schreiben sei inadäquat und verstoße gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Erwerbsausübungsfreiheit, das Eigentumsrecht, den Gleichheitssatz, das Recht auf ein faires Verfahren uvam.
Auch wenn der Gesetzgeber eine Regelung treffe, die das Risiko eines Missverständnisses dem Erklärenden aufbürde, um damit täuschende Praktiken zu unterbinden, macht dies laut VfGH die getroffene Lösung weder zu einer Strafe noch zu einer schadenersatzrechtlichen Sanktion. Werde beim Empfänger einer Zusendung durch deren Gestaltung der Eindruck erweckt, dass er einen bestimmten Preis gewonnen habe, so entspreche es dem Grundgedanken rechtsgeschäftlicher Privatautonomie, den Zusagenden zur Leistung dieses Preises an den Empfänger zu verhalten.
Offensichtlich rechtfertigten Gewinnzusagen an persönlich angesprochene Verbraucher besondere Maßnahmen:
Seien doch die Missbrauchsmöglichkeiten aufgrund der unterschiedlichen Fähigkeiten und Absichten der Beteiligten notorisch.
Es sei daher nicht unsachlich, wenn der Unternehmer, um Missverständnisse zu verhindern, bei sonstiger Bindung an seine eigene Erklärung zur Klarstellung gezwungen werde.
Für die Angemessenheit der bindenden Wirkung einer Erklärung sei neben dem Grad ihrer Deutlichkeit und den Folgen für den Erklärenden nicht nur das Ausmaß der allfälligen Schädigung des enttäuschten Partners, sondern auch die Möglichkeit von Bedeutung, diese Enttäuschung zu verhindern. Der Annahme eines öffentlichen Interesses am Schutz der Verbraucher vor einer vermeidbaren, dem Vorteil eines anderen dienenden (Ent-)Täuschung könne der Verfassungsgerichtshof nicht entgegentreten.
VfGH vom 14.6.2005, G20/05