Der VKI klagte - im Auftrag des BMSG - verschiedene Reiseveranstalter wegen der Verwendung einer intransparenten und damit gesetzwidrigen Preisanpassungsklausel. Nach einer Reihe von Entscheidungen von Erst- und Instanzgerichten kam es mit den Reiseveranstaltern zu Vergleichen: Diese verpflichteten sich, diese Klausel nicht mehr zu verwenden und insbesondere verpflichteten sie sich, den Kunden - die das anfordern - die gesetzwidrig einverlangten Beträge zurückzuzahlen.
In einem Fall hatte ein Veranstalter - vor dem Vergleich - gegen ein Urteil noch eine Revision an den OGH eingebracht. Diese Revision hat der OGH nun - mit kurzer Begründung - zurückgewiesen. Der OGH gibt darin der Rechtsansicht des VKI Recht.
Die Preisänderungsklausel aus den ARB 1992 enthalte weder Kriterien zur genauen Berechnung der Preiserhöhung (und -senkung) noch stelle sie klar, ob auch vor Vertragsabschluss eingetretene oder abzusehende Kostensteigerungen zum Anlass für eine Preiserhöhung genommen werden sollten. Die Klausel sei daher mehrdeutig und unwirksam (siehe auch 7 Ob 117/05i).
OGH 4.10.2005, 4 Ob 154/05h
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Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG, Wien