Die Klägerin buchte für sich, ihren Ehemann und ihre beiden damals 7 und 9 Jahre alten Enkelkinder bei der Beklagten eine Pauschalreise im Familiy Star Hotel PrimaSol Pafian Park auf Zypern für April 2004 um € 3.560,00. Einzig ausschlaggebend für die Buchung war die im Katalog angepriesene umfassende deutschsprachige Kinderanimation. Diese hatte die Klägerin bereits bei einem Urlaub im Vorjahr im selben Hotel beobachtet und war davon begeistet.
Bei Ankunft am Flughafen auf Zypern wurde der Klägerin jedoch mitgeteilt, dass das gebuchte Hotel geschlossen wurde sie statt dessen in einem Ersatzhotel untergebracht würden. Dem Wunsch nach einem sofortigen Rückflug kam die Reiseleitung vor Ort nicht nach. Letztendlich wurde die Familie in einem Hotel untergebracht, in dem es jedoch nur eine zeitweise englischsprachige Kinderbetreuung gab.
Die beklagte Partei hatte bereits vor Reiseantritt Kenntnis davon, dass die Klägerin in ein anderes Hotel umgebucht werden musste, informierte die Klägerin darüber aber nicht. Diese hätte jedoch bei Kenntnis über die Umbuchung die Reise storniert.
Die Klägerin begehrte daher die Rückzahlung des gesamten Reisepreises abzüglich ersparter Aufwendungen von € 400,00 und Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude in der Höhe von € 60,00 pro Tag und Person.
Das BGHS führte aus, dass die Klägerin gemäß § 31c Abs 2 KSchG auch nachträglich vom Vertrag zurücktreten könne, weshalb sie einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises habe. Der Klägerin sei es bei der Buchung weder auf die geografische Lage noch auf sonstige hotelspezifische Umstände angekommen, sondern ausschließlich auf die dort angebotene umfassende deutschsprachige Kinderanimation. Eine Änderung der Unterkunft unter der Voraussetzung der gleichwertigen Kinderanimation im neuen Hotel, hätte keine erhebliche Änderung des Vertrages dargestellt, wohl aber eine Unterbringung in einem Hotel mit nur zeitweiser, englischsprachiger Kinderbetreuung. Bei rechtzeitiger Information vor Reiseantritt wäre die Klägerin zu einem kostenfreien Vertragsrücktritt berechtigt gewesen.
Da die Beklagte einen erheblichen Teil der vertraglich vereinbarten Leistung schuldhaft nicht erbracht habe, stünde der Klägerin auch Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude im Ausmaß von € 60,00 pro Person und Tag zu.
Das Urteil ist rechtskräftig.
BGHS, 18.10.2005, 14 C 1321/04y
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Klagsvertreter : Dr. Ingrid Bläumauer, RA in Wien