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Urteil: 19 Klauseln der AUA gesetzwidrig

Der VKI gewinnt - im Auftrag des BMSG - die Verbandsklage gegen die Austrian Airlines (AUA) nun auch beim OGH.

Mit Abmahnschreiben vom 20.2.2003 hat der VKI die AUA aufgefordert, die Verwendung von 19 rechtswidrigen Klauseln in deren Beförderungsbedingungen zu unterlassen. Da die Gegenseite dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat der VKI eine Verbandsklage eingebracht.

Bereits das HG Wien erkannte 18 Klauseln für gesetzwidrig. Hinsichtlich von 14 Klauseln wurde das erstinstanzliche Urteil rechtkräftig. Gegen fünf Klauseln hat die beklagte Partei Berufung erhoben.

Aber auch das Oberlandesgericht Wien sah die noch strittigen fünf Klauseln als unwirksam an, lies jedoch die ordentliche Revision zu.

Der OGH wies nunmehr die Revision der beklagten Partei hinsichtlich zweier Klauseln zurück und bestätigte das Urteil des Oberlandesgerichts Wien. Er verneinte das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage mit der Begründung, dass die bloße Häufigkeit der Verwendung von Klauseln nicht den Rechtszug an den OGH begründen könne. Die beiden in letzter Instanz noch strittigen Klauseln betrafen zum einen das Verbot, bestimmte Gegenstände wie Geld, Schmuck, Computer etc im aufgegebenen Gepäck zu transportieren und zum anderen die Ermächtigung der AUA, Gepäck aus Sicherheits- oder operationellen Gründen auf einem anderen Flug zu transportieren (8.3.4. ABB und 8.6.2. ABB).

In der Sache selbst führte der OGH aus, dass die beiden noch in Frage stehenden Klauseln nicht dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG entsprächen. Es sei ständige Rechtssprechung, dass das Transparenzgebot eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellten solle, um zu verhindern, dass der typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werde oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt würden. Das setze die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig seien oder von ihm jedenfalls festgestellt werden könnten. Daher dürfen keine Begriffe verwendet werden, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entziehe.

Die rechtswidrigen Klauseln gelten auch für Lauda Air, Tyrolian Airways und Rheintalflug. Neben der AUA dürfen auch diese Airlines die rechtswidrigen Klauseln weder verwenden noch dürfen sich die Airlines auf diese berufen.

Die Mehrheit der nachteiligen Vertragsklauseln - insgesamt 11 - sahen unzulässige Haftungsausschlüsse bzw Haftungsbeschränkungen vor. Insbesondere Haftungsausschlüsse bzw Haftungsbeschränkungen im Zusammenhang mit der Beförderung des Reisegepäcks entsprechen nicht den Erfordernissen des § 6 Abs 1 Z 9 KSchG. Aber auch nachteilige Klauseln im Zusammenhang mit der Lagerung und Abholung von Reisegepäck wurden als überraschend iSd 864a ABGB bzw intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG qualifiziert.

Als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB sahen die Gerichte den generellen Ausschluss der Refundierung von Ticketpreisen bei Spezialtarifen, da sich die AUA anrechnen lassen muss, was sie sich durch eine Stornierung erspart bzw durch Weiterverkauf des Sitzplatzes eingenommen hat.

Unzulässig ist auch die Klausel, wonach die AUA in Ausnahmefällen berechtigt sein soll, eine andere Airline mit der Beförderung zu betrauen bzw ein anderes Flugzeug zur Beförderung einzusetzen. Hierbei ist von einer unzulässigen Leistungsänderung iSd § 6 Abs 2 Z 3 KSchG auszugehen, weil nicht auf die erforderliche Zumutbarkeit der Leistungsänderung durch den Verbraucher abgestellt wird.

Eine Besprechung der einzelnen unzulässigen Klauseln finden Sie im VR-Info 7/2004 (Besprechung des Urteils des HG Wien) und 3/2005 (Besprechung des Urteils des OLG Wien).

OGH Wien, 11.08.2005, 4 Ob 88/05b
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Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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