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Taktung bei Mobiltelefonie unzulässig

Das Handelsgericht Wien hat in dem vom VKI im Auftrag der Arbeiterkammer Vorarlberg (AKV) geführten Verfahren der Klage des VKI auf Unzulässigkeit der Taktung des Mobilfunkbetreibers Mobilkom Austria AG voll inhaltlich stattgegeben.

Die Mobilkom Austria verwendet in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln, die vorsehen, dass die Berechnung von Entgelten für Mobiltelefonie nicht sekundengenau abgerechnet werden, sondern nach so genannten "Taktungen". Diese sehen je nach Tarifmodell unterschiedlich, Abrechnungen der getätigten Telefonate in der Form vor, dass auch für eine geringe Gesprächsdauer ein (pauschaler) Betrag verrechnet wird, der dem vereinbarten Entgelt für eine längere Gesprächsdauer entspricht. Dabei werden diese Taktungen in zwei Zahlen mit Schrägstrich angegeben, wobei die erste Zahl den ersten mindestverrechneten Sekundenblock beschreibt, die zweite Zahl die nach Ablauf dieser Sekunden jeweils darauf folgenden Sekundenblöcke. So bedeutet etwa eine Taktung 60/30, dass - unabhängig von der tatsächlichen Gesprächsdauer - für jedes Telefonat zumindest das Entgelt für 60 Sekunden in Rechnung gestellt wird, nach Erreichen einer 60 sekündigen Telefonatslänge zumindest pauschal weitere 30 Sekunden, bei Erreichen dieser Gesprächsdauer in einem weiteren Takt wiederum das Entgelt für 30 Sekunden, etc.

Für das Gericht widerspricht dieses Vereinbarung eindeutig § 864a ABGB. Nach dieser Bestimmung sind Klauseln ungewöhnlichen Inhalts in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet hat, dann nicht Vertragsbestandteil geworden, wenn sie dem einen Teil nachteilig und überraschend sind. Das Gericht sieht die Taktung ganz klar als nachteilig für den Kunden an und bejaht auch, dass die Vereinbarung derartiger Abrechnungsmodalitäten in AGB überraschend ist. Aufgrund der zentralen Bedeutung der Höhe des Gesprächsentgelts darf der Konsument zweifellos darauf vertrauen, dass derartiges ausdrücklich und individuell vereinbart wird. Das Verstecken einer derartigen Bestimmung von zentraler Bedeutung ist überraschend.

Nach dem Gericht widerspricht die Taktungsvereinbarung aber darüber hinaus auch § 879 Abs 3 ABGB und ist auch aus diesem Grund unzulässig und daher ungültig. Voraussetzung für eine Nichtigkeit nach dieser Bestimmung ist, dass eine vertragliche Regelung, die nicht die Hauptleistung festlegt, für den Vertragspartner gröblich benachteiligend ist. Diese Benachteiligung ist laut Gericht jedenfalls als gröbliche Benachteiligung des Kunden zu sehen, da sie im ausschließlichen Interesse einer der Vertragsparteien, nämlich des Mobilfunkbetreibers, steht, die auch den alleinigen Vorteil aus dieser vertraglichen Bestimmung zieht.

Die Mobilkom Austria AG hat es daher die Verwendung einer Klausel zu unterlassen, wonach die berechtigt ist, ihre Gesprächsgebühren in Takten abzurechnen, die nicht einer sekundengenauen Abrechnung entsprechen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


HG Wien 06.03.2007, 11 Cg 4/07m
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Klagevertreter: Kanzlei Kosesnik-Wehrle & Langer, Rechtsanwälte in Wien

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