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"Retrozession" - Bank haftet, weil Begriff nicht erklärt

Der OGH sprach einem Anleger Schadenersatz gegen seine Bank zu, weil diese bei einer durchaus riskanten Vermögensanlage nur im Vertrag auf eine Kick-Back-Vereinbarung hinwies, den Kunden aber nicht aufklärte, was darunter zu verstehen war.

Der klagende Bankkunde legte einen hohen Geldbetrag in Form eines Fonds an. Der Filialleiter der Bank klärte den Kunden zwar über das Kapitalverlustrisiko auf, nicht aber über eine Klausel im Vertrag, die vorsah, dass sowohl die vermögensverwaltende Bank als auch die Depotbank bei jeder Transaktion Provisionen verrechnen können (Retrozession); je mehr Transaktionen, desto mehr Provisionen waren zu zahlen.

Der Kunde musste Verluste hinnehmen und klagte die Banken auf Schadenersatz. Er argumentierte auch damit, dass ihn niemand aufgeklärt habe, dass er solche Provisionen zu zahlen habe.

Der OGH gab dem Kläger Recht. Für eine ausreichende Aufklärung im Licht des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) reicht ein einfacher Hinweis mit Fachgebriffen nicht aus, sondern die Aufklärung muss in verständlicher Form passieren. Der OGH sagt, dass die Verständlichkeit nach dem WAG dem Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG entsprechen müsse. Die persönlichen Erfahrungen und Kenntnisse des Kunden seien dabei zu berücksichtigen.

Der OGH bejahte die Haftung der Banken; der Kläger sei so zu stellen, wie er stünde, als hätte er die Veranlagung nie getätigt.

OGH 7.11.2007, 6 Ob 110/07f
Klagevertreter: Dr. Ivo Greiter, Innsbruck

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