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Kostenloser Reiserücktritt bei Anschlägen (Türkei - PKK)

Bombenanschläge auf Touristen im Zusammenhang mit Drohungen weiterer Anschläge sind die Konkretisierung einer unzumutbaren Gefahr und rechtfertigen den kostenlosen Reiserücktritt.

Ein Ehepaar hatte im Mai 2006 für September 2006 eine Pauschalreise in die Türkei (Antalya) zum Preis von 688 Euro gebucht. Seit der Buchung und bis zur geplanten Abreise kam es immer wieder zu Bombenanschlägen - auch auf Touristen. Am 28.8.2006 wurden insbesondere Touristen Ziel der Anschläge. In einem Bekennerschreiben der "Freiheitsfalken Kurdistans" wurden Bombenanschläge überall in der Türkei angedroht. Ausländer wurden aufgefordert, touristischen Gebieten fernzubleiben.
Das Außenministerium hatte am 29.8.2006 auf seiner Homepage die Risikostufe von 2 ("erhöhtes Sicherheitsrisiko") auf 3 ("hohes Sicherheitsrisiko für bestimmte Region") erhöht.

Die Reisenden erklärten am 29.8.2006 den kostenlosen Rücktritt von der gebuchten Reise. Der Reiseveranstalter bot keine Umbuchung an und behielt 344 Euro als Stornogebühr ein.

Der VKI klagte - im Auftrag des BMSK - auf Rückzahlung von 344 Euro und siegte in erster Instanz.

Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien ging davon aus, dass man im konkreten Fall nicht mehr von einem "allgemeinen Lebensrisiko", das jeder tragen müsse,  reden könne, sondern die Häufigkeit und Intensität der Anschläge eine Konkretisierung einer unzumutbaren Gefahr sei. Dabei sei besonders beachtlich, dass das Außenministerium in seinen Sicherheitshinweisen die Risikostufe erhöht habe.

Dagegen komme es nicht darauf an, dass das Außenministerium eine formelle Reisewarnung (Stufe 6) ausspreche, da eine solche nur zu erwarten sei, wenn sich ein Land formell im Kriegszustand befinde.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

BGHS Wien 28.9.2007, 10 C 173/07
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Klagevertreter: Dr. Gerhard Deinhofer, RA in Wien

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