Der Anwendungsbereich der VO ist vorerst auf mobile Datendienste beschränkt und betrifft ausschließlich Tarife, die einer verbrauchsabhängigen Verrechnung unterliegen, d.h. anfallende Entgelte sind von der tatsächlichen Nutzung abhängig.
Mobilfunkbetreiber haben folgende Einrichtungen zur Verfügung zu stellen:
Warneinrichtungen:
Der Dienstenutzer muss nach Wahl des Betreibers entweder vor Aufbrauch seines inkludierten Datenvolumens oder spätestens bei Erreichen eines Entgeltstandes von € 30 gewarnt werden (eine Sms ist ausreichend, darf jedoch keinerlei Werbung oder Aufforderungen jeglicher Art enthalten).
Automatische Sperre:
Sobald ein Entgeltstand von € 60 erreicht ist, wird der mobile Datendienst gesperrt oder muss die weitere unentgeltliche Nutzung ohne oder mit Bandbreitenbeschränkung auf zumindest 128 kbit/s bis zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraumes gewährleistet sein. Die Konsumenten müssen von dieser Sperre bzw. der Geschwindigkeitsdrosselung unverzüglich verständigt werden. Es muss ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden, den mobilen Datendienst weiterhin uneingeschränkt zu benützen, wobei die Kosten transparent dargestellt werden müssen und der Kunde muss seine ausdrückliche Zustimmung erteilen.
Alternativ zu diesen beiden Kostenbeschränkungseinrichtungen hat der Betreiber auch die Wahl, sofort nach Aufbrauch des inkludierten Datenvolumens die Geschwindigkeit des mobilen Datendienstes auf zumindest 128 kbit/s zu drosseln. Hierbei müssen die Kunden aber schriftlich (eine Sms genügt nicht) informiert werden. In dieser Information muss auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dagegen Widerspruch zu erheben. Widerspricht der Kunde, muss der Mobilfunkanbieter auf die beiden oben besprochenen Maßnahmen, also Warnung bei max. € 30 bzw. Sperre bei € 60 zurückgreifen, wobei statt der Sperre wiederum eine Bandbreitenbeschränkung gesetzt werden kann.
Jene Konsumenten, die keinerlei Beschränkungen bei ihren mobilen Datendiensten wollen, haben einmal pro Kalenderjahr das Recht, auf die Anwendung der VO schriftlich und ausdrücklich zu verzichten. Die Wiedereinrichtung der Kostenkontrollmechanismen hat kostenlos zu erfolgen.