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Info: Neues Unternehmensstrafrecht

Mit 1.1.2006 ist das neue Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (="Unternehmensstrafrecht") in Kraft getreten. Diese Neuerung bringt bei Massenschäden für Geschädigte auch neue Möglichkeiten bei der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche.

Bislang konnte für eine Straftat nur eine physische Person strafrechtlich verfolgt werden, nicht aber eine juristische Person - also ein Unternehmen. So wurden zum Beispiel drei leitende Mitarbeiter der Salzburger Sparkasse wegen Beteiligung am WEB-Skandal strafrechtlich verurteilt; die Salzburger Sparkasse aber war nicht Partei des Strafverfahrens. Zwar konnten Geschädigte gegen das Unternehmen hinter den verurteilten Mitarbeitern unter bestimmten Umständen zivilrechtliche Schadenersatzansprüche geltend machen - das aber eben nur auf dem Zivilrechtsweg. Das bedeutete idR einen doppelten Verfahrensaufwand: Zunächst ein Strafverfahren gegen die persönlich Verantwortlichen, danach ein Zivilverfahren gegen das dahinter stehende Unternehmen.

Am 1.1.2006 ist das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz in Kraft getreten. Dieses führt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen ein. Verbände können nun - bereits im Rahmen eines Strafverfahrens - verurteilt werden, wenn im Rahmen der Tätigkeit des Verbandes von Personen, die für den Verband handeln, eine Straftat begangen worden ist.

Das Gesetz sieht vor, dass ein Verband grundsätzlich für jede Art von Delikt verantwortlich sein kann, das im Strafgesetzbuch und in den Nebengesetzen enthalten ist. Eine Verantwortlichkeit ist dann gegeben, wenn die Straftat von einem Entscheidungsträger des Unternehmens begangen wurde oder aber, wenn ein Mitarbeiter Täter ist und dieser nur mangelhaft vom Unternehmen überwacht wurde.

Das Gesetz sieht neben Geldbußen auch Weisungen für das Unternehmen vor; es gibt auch die Möglichkeit einer Diversion. Das Gesetz stellt die Verfolgung von Verbänden unter bestimmten Umständen in das Ermessen der Staatsanwaltschaft.

Wenn nun aber Unternehmen im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Mitarbeiter ebenfalls auf der Anklagebank landen können, dann hat das für die Verfolgung von zivilrechtlichen Ansprüchen Geschädigter eine wesentliche Auswirkung.

Die Geschädigten können sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte anschließen. Das hat zwei Vorteile: Zum einen wird der Sachverhalt von Amts wegen  erforscht (dh das Gericht bestellt und bezahlt Sachverständige, ...) und zum anderen ist die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gehemmt; man kann also den Ausgang des Strafverfahrens und damit die Aufklärung des Sachverhaltes abwarten, allenfalls - in seltenen Fällen - sogar Schadenersatz auch durch das Strafgericht zugesprochen erhalten, jedenfalls aber - bei Verweisung auf den Zivilrechtsweg - erst nach Abschluss des Strafverfahrens noch - ohne dass Ansprüche verjährt wären - diese beim Zivilgericht einklagen.

Dies war bislang nur gegenüber den unmittelbaren Tätern möglich.

Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche gegen das dahinter stehende Unternehmen begann aber grundsätzlich mit Kenntnis von Schaden und Schädiger und war - mangels Strafverfahren gegen das Unternehmen - auch nicht gehemmt. Dies ändert sich jetzt und - das WEB Verfahren zeigte es - das ist gut so.

BGBl I 2005/151

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