Das Wertpapieraufsichtsgesetz dient vor allem der Umsetzung der EG-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID). Erklärtes Ziel des Gesetzes ist es, Wertpapierdienstleistungen zu harmonisieren und besseren Schutz der Anleger durch Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln der Unternehmen zu gewährleisten. Die wichtigsten Regelungsbereiche des WAG 2007 sind detaillierte Wohlverhaltensregeln, Vorschriften über die bestmögliche Durchführung von Dienstleistungen und erweiterte Transparenzbestimmungen.
Das WAG tritt am 01.11.2007 in Kraft.Detaillierte Wohlverhaltensregeln
Ein erhöhter Kundenschutz soll durch detaillierte Wohlverhaltensregeln erreicht werden. Diese Regelungen sollen in erster Linie besondere Informationspflichten der Dienstleistungserbringer über die Art der zu erbringenden Dienstleistungen, die Finanzinstrumente sowie über anfallende Kosten und Nebenkosten beinhalten. Ein wesentlicher Punkt der neuen Wohlverhaltensregeln liegt in der besonderen Prüfung der Angemessenheit und der Eignung bestimmter Wertpapierdienstleistungen durch die Dienstleistungserbringer. Diese Prüfung können je nach Wertpapierdienstleistung einen unterschiedlichen Umfang haben und sich in ihrer Funktion und ihren Merkmalen unterscheiden. Wesentlich soll dabei sein, dass ein Geschäft im bestmöglichen Interesse des Kunden durchgeführt wird.
Die Wertpapierdienstleister müssen ihren Kunden rechtzeitig und in verständlicher Form angemessene Informationen zur Verfügung stellen. So muss der Anleger etwa eine geeignete Beschreibung und Warnhinweise zu den mit einer Anlage und mit der Anlagestrategie verbundenen Risiken erhalten, weiters Informationen über etwaige Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften eines Drittlandes, über Kosten und Nebenkosten. Diese Informationen können auch in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden. Die Informationen müssen redlich, eindeutig, zutreffend und ausreichend sein, dürfen nicht irreführend sein. Wichtige Aussagen oder Warnungen dürfen nicht verschleiert, abgeschwächt oder missverständlich dargestellt werden.
Um die Eignung und Angemessenheit von Wertpapierdienstleistungen beurteilen zu können, hat der Wertpapierdienstleister Informationen über den Kunden einzuholen und zwar über die Art der Geschäfte, die dem Kunden vertraut sind, die Häufigkeit, in der diese Geschäfte getätigt wurden, den Bildungsstand und den Beruf des Kunden. Ein Anlageberater oder ein Portfolioverwalter hat Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der Produkte oder Dienstleistungen, seine finanziellen Verhältnisse (Einkommen, Vermögenswerte, Anlagen, Immobilienbesitz, finanzielle Verpflichtungen) und seine Anlageziele (Zeitraum, Präferenzen hinsichtlich des Risikos, Risikoprofil, Anlagezweck) einholen. Sofern ein Rechtsträger bei der Anlageberatung oder Portfolioverwaltung diese Informationen vom Kunden nicht erhält, darf er dem Kunden keine Wertpapierdienstleistungen oder Finanzinstrumente empfehlen. Das vom Anlageberater oder Portfolieverwalter empfohlene Produkt muss den Anlagezielen des Kunden entsprechen, etwaige mit dem Geschäft einhergehende Anlagerisiken sind für den Kunden finanziell tragbar und der Kunde kann die mit dem Geschäft oder der Verwaltung seines Portfolios einhergehenden Risiken aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen verstehen. Bei sonstigen Wertpapierdienstleistungen haben die Wertpapierdienstleister Informationen zu den produktbezogenen Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden einzuholen, um die Angemessenheit des Produktes für diesen Kunden beurteilen zu können. Gelangt der Wertpapierdienstleister aufgrund der erhaltenen Informationen zu der Auffassung, dass das betreffende Produkt oder die betreffende Dienstleistung für den Kunden nicht angemessen ist, so hat er den Kunden zu warnen. Bei reinen Vermittlungsaufträgen (Ausführung von Kundenaufträgen oder Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen) hingegen muss der Wertpapierdienstleister lediglich unter gewissen Voraussetzungen, die oben genannten Informationen einholen und bewerten, und zwar etwa dann wenn die Dienstleistung auf Veranlassung des Kunden erbracht wird.
Das WAG 2007 legt auch neue Berichtspflichten gegenüber dem Kunden fest: Der Wertpapierdienstleister hat den Kunden in geeigneter Form über die für ihn erbrachten Dienstleistungen (inkl der Kosten) zu berichten. Bei Aufträgen außerhalb der Portfolieverwaltung hat der Wertpapierdienstleister dem Kunden unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger die wesentlichen Informationen über die Ausführung des Auftrags zu übermitteln und dem Kunden idR schnellstmöglich eine Bestätigung der Auftragsausführung zu übermitteln. Ein Rechtsträger, der Portfolioverwaltungsdienstleistungen für einen Kunden erbringt, hat idR dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger periodisch eine Aufstellung der in seinem Namen erbrachten Portfolioverwaltungsdienstleistungen zu übermitteln. Zusätzlich kann der Kunde verlangen für jedes einzelne ausgeführte Geschäft die wesentlichen Informationen und eine Auftragsbestätigung zu erhalten. Ein Rechtsträger, der Kundenfinanzinstrumente und Kundengelder hält, hat jedem Kunden mindestens einmal jährlich auf einem dauerhaften Datenträger eine Aufstellung der betreffenden Finanzinstrumente oder Gelder zu übermitteln; diese Aufstellung hat zu enthalten Angaben zu allen Finanzinstrumenten und Geldern zu machen, die der Rechtsträger für den Kunden hält, weiters Angaben darüber, inwieweit Kundenfinanzinstrumente oder Kundengelder Gegenstand von Wertpapierfinanzierungsgeschäften gewesen sind und die Höhe und Grundlage etwaiger Erträge, die dem Kunden aus der Beteiligung an Wertpapierfinanzierungsgeschäften zugeflossen sind.
Bestmögliche Durchführung von Dienstleistungen
Die bestmögliche Durchführung von Dienstleistungen verpflichtet den Dienstleister dazu, im Einklang mit den Grundsätzen ihrer Auftragsausführung das bestmögliche Ergebnis für den Kunden zu erzielen. Der Wertpapierdienstleister hat eine Durchführungspolitik festzulegen und sicherzustellen, dass die Dienstleistungen für den Kunden nach Maßgabe dieser Durchführungspolitik vorgenommen werden, um gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis für den Kunden zu erreichen. Diese Pflicht bedeutet nicht, dass bei jeder erbrachten Dienstleistung tatsächlich das bestmögliche Ergebnis erzielt werden muss, sondern vielmehr hat der Wertpapierdienstleister dafür zu sorgen, dass nach seiner Durchführungspolitik zu verfahren ist. Außerdem ist diese bestmögliche Durchführung nicht aufgrund der Beurteilung eines Einzelfalles zu verstehen, sondern längerfristig im Sinne einer Durchschnittsbetrachtung. Bei einem Privatkunden hat der Wertpapierdienstleister das bestmögliche Ergebnis hinsichtlich des Gesamtentgeltes (Preis für das Finanzinstrument und damit verbundene Kosten) zu bestimmen. Über diese Durchführungspolitik hat der Wertpapierdienstleister wiederum den Kunden zu informieren. Auch für die Bearbeitung von Kundenaufträgen legt das WAG 2007 neue Regeln fest. Unter anderem hat der Wertpapierdienstleister Verfahren und Systeme anzuwenden, die eine unverzügliche, redliche und rasche Abwicklung von Kundenaufträgen gewährleisten.
Erweiterte Transparenzbestimmungen
In Anbetracht des Ziels, die Anleger zu schützen und gleichzeitig ein reibungsloses Funktionieren der Wertpapiermärkte zu gewährleisten, muss für die Transparenz der Geschäfte gesorgt werden. Daher enthält das WAG 2007 erweiterte Transparenzbestimmungen. Um Anleger und Marktteilnehmer in die Lage zu versetzen, jederzeit die Konditionen eines von ihnen ins Auge gefassten Aktiengeschäfts zu beurteilen und die Bedingungen, zu denen es ausgeführt wurde, im Nachhinein zu überprüfen, soll es nach dem WAG 2007 Regeln für die Veröffentlichung von Angeboten und Preisen an allen organisierten Märkten geben.
Auch im KSchG gibt es durch das WAG 2007 eine Neuerung und zwar wird § 28a KSchG, der eine Unterlassungsklage verschiedener klagsberechtigter Institutionen bei Verstößen gegen bestimmte Gebote und Verbote vorsieht, nun auch der Verstoß im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen aufgenommen.