Klausel 22: Kündigt Sky das Abonnement außerordentlich entweder nach Fristsetzung zur Nacherfüllung im Fall des schuldhaften Zahlungsverzugs oder nach entsprechender Abmahnung im Fall sonstiger schuldhafter Leistungspflichtverletzung des Abonnenten, ist der Abonnent zur Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes statt der vertraglich vereinbarten Leistung verpflichtet. Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach Höhe und Anzahl der Abonnementbeiträge bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin (z.B. ordentlicher Kündigungstermin 31.12.; außerordentliche Kündigung 31.08.; Laufzeit bis zum nächsten Kündigungstermin wären 4 Monate: Der Abonnent hat in diesem Fall Schadenersatz in der Höhe des 4-fachen vereinbarten monatlichen Abonnementbeitrags zu zahlen). Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ist die Höhe des Schadenersatzes auf einen monatlichen Abonnementbeitrag beschränkt. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 9.5)
Das HG Wien verweist hierbei auf die Ausführungen zu Klausel 21; nach § 70 TKG darf eine Diensteabschaltung im Falle des Zahlungsverzuges erst nach einer Mahnung "unter Androhung der Diensteunterbrechung oder -abschaltung" mit einer Nachfristsetzung von "mindestens zwei Wochen" erfolgen, was analog auf den Fall der Kündigung wegen Zahlungsverzuges zu übertragen ist. Da die Klausel bloß von einer "Fristsetzung zur Nacherfüllung" spricht, und es im Verbandsverfahren nicht auf die faktische Handhabung ankommt, ist diese laut HG Wien ebenfalls (wegen Unteilbarkeit) zu verbieten.
Klausel 23: Kündigt Sky das Abonnement außerordentlich aufgrund eines schuldhaften Zahlungsverzuges während aufrechter Mindestvertragslaufzeit, ist Sky bei einem Kauf von Sky Empfangsgeräten gem. Pkt. 1.2.3 berechtigt, vom Kaufvertrag über das Empfangsgerät zurückzutreten und das Eigentumsrecht geltend zu machen. Kommt der Abonnent seiner Pflicht zur Rückgabe des Empfangsgeräts nicht nach, so gelten die Bestimmungen des Pkt. 1.2.6 entsprechend. Ein bereits bezahlter Kaufpreis wird auf das Nutzungsentgelt bzw. den Schadenersatz angerechnet; übersteigt der Kaufpreis das Nutzungsentgelt, wird er nach Rückgabe des Empfangsgerätes auf offene Abonnementbeiträge sowie andere offene Beträge angerechnet. (Fassung 22.2.2016, Punkt 9.6)
Da die Verwendung der Klauseln zu 2 (Pkt 1.2.3, "erweiterter Eigentumsvorbehalt") und 3 (1.2.6. zur Rücksendung des Leih-Receivers) untersagt wurde, gilt dies auch für die darauf verweisende Klausel.
Klausel 24: Sky hat das Recht, die mit dem Abonnenten vertraglich vereinbarten Abonnementbeiträge entsprechend zu erhöhen, falls sich Lizenzkosten (insbesondere Lizenzkosten für den Erwerb von Premium-Sportrechten, Filmrechten, oder Verbreitungsrechten für Drittkanäle) für die im Rahmen des Abonnements ausgestrahlten Programminhalte, extern verursachte Technikkosten (insbesondere von Kabelweiterleitungsentgelten durch Kabelnetzbetreiber, Erhöhung der Transponderkosten für die Satellitenverbreitung) oder Gebühren oder Steuern, die sich auf die Kosten der Ausstrahlung der im Rahmen des Abonnements gesendeten Programminhalte auswirken, erhöhen. Eine solche Erhöhung muss dem Abonnenten rechtzeitig, aber mindestens 1 Monat im Voraus mitgeteilt werden. Die Regelung findet während der ersten 2 Monate nach Vertragsbeginn (Pkt. 7) keine Anwendung. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 10.2)
Nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG müssen (ua) die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sein; weiters darf ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängig sein.
Da die Beklagte ihre Verträge mit den Rechteinhabern und technischen Dienstleistern nicht von außen vorgegeben erhält, sondern selbst ausverhandelt (bzw durch ihre Konzerngesellschaften ausverhandeln lässt), sind die in der Klausel genannten Gründe (die im Übrigen angesichts der bloß demonstrativen Aufzählung nicht ausreichend klar umschrieben sind) für die Entgelterhöhung nicht "vom Willen des Unternehmers unabhängig", sodass die Bestimmung - ungeachtet der Entgeltsenkung nach Pkt 10.3. - gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verstößt.
Klausel 25: Mahngebühr pro Mahnung EUR 10 (Entgeltbestimmungen gültig für Privatkunden bei Empfang über Satellit, A1 und Kabel und UPC Vorarlberg, ausgenommen das übrige Kabelnetz der UPC, Stand 5.10.2016)
Das HG Wien verweist auf die Ausführungen zu Klausel 14, Bearbeitungsentgelt, und zu Klausel 15, Mahnungen, verwiesen, sowie insbesondere auf 4 Ob 110/17f (Klauseln 4a, 4b [= 7] und 5), wonach eine unabhängig vom tatsächlichen Aufwand jedenfalls zu leistende Pauschale gröblich benachteiligend ist iSd § 879 Abs 3 ABGB.
Klausel 26: Der Abonnent hat, soweit die Einforderung der ausstehenden Beiträge durch ein von Sky beauftragtes Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt erfolgt, die Kosten, welche zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung notwendig waren, zu ersetzen. (Entgeltbestimmungen gültig für Privatkunden bei Empfang über Satellit, A1 und Kabel und UPC Vorarlberg, ausgenommen das übrige Kabelnetz der UPC, Stand 5.10.2016)
Das HG Wien verweist auf die Ausführungen zu Klausel 15; auch diese, von der Formulierung bzw dem Regelungsinhalt vergleichbare Bestimmung genügt den Anforderungen des § 1333 Abs 2 ABGB nicht.
Klausel 27: Der Vertrag kann erstmals zum Ablauf des Monats, mit welchem die vereinbarte Mindestvertragslaufzeit endet, gekündigt werden (z.B. Mindestvertragslaufzeit 12 Monate und Vertragsbeginn am 15.7: erste Kündigungsmöglichkeit zum 31.7. des drauffolgenden Jahres). Danach kann er jeweils zum Ablauf von 12 Monaten gekündigt werden (z.B. zum 31.7. der jeweils darauffolgenden Jahre). (Fassung 5.11.2015, Punkt 9.1)
Wie das HG Wien näher ausführt, kann, da die Mindestvertragslaufzeit de facto nochmals von vorne zu laufen beginnt, wenn der Kunde den richtigen Zeitpunkt und Zeitraum für die Kündigung versäumt, nicht mehr mit einer berechtigten Erwartungshaltung der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses begründet werden, sondern benachteiligt den Kunden gröblich iSd § 879 Abs 3 ABGB.
Klausel 28: Sky stellt dem Abonnenten die Smart-Card und das Empfangsgerät zur Nutzung des linearen TV-Programms in der Regel innerhalb von 2-3 Werktagen, längstens jedoch binnen 15 Tagen nach Übermittlung der Zugangsdaten für Sky Go zur Verfügung. Die Zahlungsverpflichtung des Abonnenten entfällt für den Zeitraum zwischen der Übermittlung der Zugangsdaten für die Nutzung von Sky Go und dem Zugang der Smart-Card des Empfangsgerätes, wenn dieser Zeitraum 15 Tage überschreitet. (Fassung 2.11.2016, Punkt 7.2)
Das HG Wien pflichtet dem VKI bei, dass nach der Klausel selbst dann eine Pflicht des Kunden zur Zahlung des vollen Monatsentgelts besteht, wenn er in den ersten 14 Tagen nach Vertragsabschluss (= Erhalt der Zugangsdaten nach Pkt 7.1.) das Angebot von Sky nicht vollumfänglich nutzen, sondern Programme nur im Rahmen des Streaming-Dienstes empfangen kann mit den dafür vorgesehen technischen und vertraglichen Einschränkungen. Eine sachliche Rechtfertigung, warum Sky eine Lieferung binnen zwei bis drei Werktagen ankündigt, das Entgelt aber erst nach 15 Tagen entfallen lässt (bzw richtig um diesen Zeitraum mindert), ist nicht erkennbar, sodass die Klausel gegen § 879 Abs 3 ABGB verstößt.
Klausel 29: Sky kann Vertragsänderungen auch einvernehmlich mit dem Abonnenten vereinbaren. Der Abonnent erhält ein Angebot zur einvernehmlichen Vertragsänderung mindestens 1 Monat vor In-Kraft-Treten der geplanten Änderungen in schriftlicher Form. In diesem Angebot sind sämtliche Änderungen abgebildet. Zusätzlich findet der Abonnent einen Hinweis auf die Volltext-Version unter www.sky.at/AGB. Gleichzeitig informiert Sky den Abonnenten über den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der geplanten Änderungen. Das Angebot gilt als angenommen, wenn der Abonnent nicht bis zum In-Kraft-Treten der geplanten Änderungen schriftlich widerspricht. Sky wird den Abonnenten in diesem Angebot über diese Frist sowie über die Bedeutung seines Verhaltens informieren. (Fassung 2.11.2016, Punkt 10.5)
Eine Klausel, die Änderungen des Vertrags über eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkt zulässt und nicht einmal ansatzweise irgendeine Beschränkung erkennen lässt, die den Verbraucher vor dem Eintritt unangemessener Nachteile schützen könnte, verstößt gegen das Transparenzgebot. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Klausel eine Änderung wesentlicher Pflichten der Parteien (Leistung und Gegenleistung) zugunsten des Verwenders der AGB in nahezu jede Richtung und in unbeschränktem Ausmaß zulässt. Da hier die mittels Zustimmungsfiktion möglichen "Vertragsänderungen" in keiner Weise bestimmt sind, ist die Klausel laut HG Wien intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG und gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 KSchG.
Leistungsfrist:
Es wurde vom HG Wien eine Leistungsfrist von drei Monaten nicht nur für die Verpflichtung gesetzt, die Klauseln künftig in Verträgen nicht mehr zu verwenden (§ 28 Abs 1 Satz 1 KSchG), sondern auch für die Verpflichtung, sich in bestehenden Verträgen nicht auf die Klauseln oder sinngleiche Klauseln zu berufen (§ 28 Abs 1 Satz 2 KSchG).
Unzulässige Praktik:
Sky wurde zudem vom HG Wien für schuldig erkannt, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern künftig zu unterlassen, sich auf telefonische Vertragsabschlüsse über Dienstleistungen nach vom Unternehmer eingeleiteten Anrufen zu berufen und Forderungen geltend zu machen, obwohl Verbraucher an Sky keine schriftlichen Erklärungen über die Annahme des Anbots auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt haben, oder sinngleiche Praktiken anzuwenden.
Sky kontaktierte mehrere Konsumenten österreichweit, ob sie einen Vertrag bei Sky abschließen bzw nach einer Kündigung verlängern wollen würden. Obwohl die Kunden nach dem Erhalt von Vertragsunterlagen und/oder Begrüßungsschreiben keine schriftliche Erklärung über ihre Annahme an Sky rückmittelten, berief sich diese jeweils auf die Wirksamkeit des Vertragsschlusses. Sky akzeptierte sodann rückwirkende Vertragsauflösungen nach ihrem Verständnis kulanzweise.
Das HG Wien sah hierin einen Verstoß gegen den hier zur Anwendung gelangenden § 9 Abs 2 FAGG, der Folgendes normiert: "Bei einem Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung, der während eines vom Unternehmer eingeleiteten Anrufs ausgehandelt wurde, ist der Verbraucher erst gebunden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung seines Vertragsanbots auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt und der Verbraucher dem Unternehmer hierauf eine schriftliche Erklärung über die Annahme dieses Anbots auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt."
Folgende Klauseln wurden vom HG Wien als zulässig beurteilt:
Klausel 12: Die unaufgeforderte Rückgabe einer Smartcard oder eines Leih-Empfangsgeräts während aufrechtem Abonnement entbindet den Abonnenten nicht von der Zahlungspflicht der vertraglich vereinbarten monatlichen Beiträge. Dies gilt nicht bei der fristgerechten Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 3.1)
Diese Klausel sei nach Ansicht des HG Wien nicht zu bestanden, sondern stehe in Einklang mit den Kündigungsvorschriften, nach denen eine Kündigung durch den Kunden schriftlich erfolgen müsse (was wiederum nach § 6 Abs 1 Z 4 KSchG zulässig vereinbart werden könne). Da die Klausel ausdrücklich auf eine Rückgabe "während aufrechtem Abonnement" abstelle, verstoße diese auch nicht gegen § 864 Abs 2 ABGB. Die Klausel sei damit als bloßer Hinweis zu verstehen, dass mit der faktischen (unaufgeforderten) Rückgabe der Geräte keine Rechtsfolgen verbunden seien, sondern Kündigungen oder Gewährleistungsansprüche explizit geltend gemacht werden müssten, und damit nach Ansicht des HG Wien zulässig.
Klausel 17: Für Programmausfälle und -störungen von Rundfunkprogrammen, die der Abonnent im Rahmen der "Österreich Freischaltung" (Pkt. 1.1.9) kostenfrei bezieht, haftet Sky nicht. (Fassung 22.2.2016 und 2.11.2016, Punkt 4.2)
Die Klausel stelle laut HG Wien nach ihrem Wortlaut nicht auf eine Störung der von der Beklagten vorgenommenen Freischaltung ab, sondern auf Störungen bzw Ausfälle der freigeschalteten Programme von Drittanbietern, auf die sie keinen Einfluss habe. Da sie dafür auch kein Entgelt verlange, seien diese Programme nicht Inhalt ihrer Leistungszusage, sodass der Haftungsausschluss nach Ansicht des HG Wien zulässig sei.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 08.10.2018).
HG Wien 26.07.2018, 29 Cg 31/17d
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
HG Wien: 27 Klauseln von Sky unzulässig - Teil 3